Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von Datenverarbeitungsgeräten und -anlagen (im folgenden „Hardware“ genannt) und Standard-Software-Erzeugnissen (im folgenden „Software“ genannt) sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen (im folgenden „Dienstleistungen“ genannt)
1.1 Sämtlichen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hardware, der Überlassung von Software sowie der Erbringung von Dienstleistungen durch die E.C.S. GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt) an Unternehmen (im folgenden Kunde genannt), die diese Hardware/Software/Dienstleistung in ihren Betrieben im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit einsetzen, liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde.
1.2 Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Alle Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Übernimmt der Auftragnehmer für bestimmte Eigenschaften der Hardware/Software/Dienstleistung eine Garantie, ist eine solche Garantie nur dann für den Auftragnehmer verbindlich, wenn diese durch den Auftragnehmer schriftlich erklärt worden ist. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebots- aufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen von dem Auftragnehmer nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.
1.4 Voraussetzung für die Erbringung der jeweiligen Lieferungen und Leistungen ist der Abschluss eines wirksamen schriftlichen Vertrages durch den Kunden mit dem Auftragnehmer.
2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich der Auftragnehmer auch nach der Annahme des Angebots durch den Kunden vor.
2.2 Der Kunde wird das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer Dritten zugänglich machen.
3.1 Der Umfang der zu liefernden Hardware ist im Einzelnen im Vertrag beschrieben. Im Lieferumfang enthalten ist ein Benutzerhandbuch für jedes Gerät.
3.2 Der Liefer- und Leistungsumfang der Software ist im Vertrag im Einzelnen beschrieben. Die Funktionen der überlassenen Software sind in der technischen Produktbeschreibung aufgeführt.
3.3 Die Software wird auf einem für das entsprechende Rechnersystem geeigneten Datenträger in maschinenlesbarer Form als Objektcode geliefert.
3.4 Im Lieferumfang der Software sind die technische Produktbeschreibung, eine Bedienungsanleitung und eventuell allgemeine Informationen (z.B. für die Installation der Software) enthalten. Die Unterlagen werden in gedruckter Form in deutscher Sprache oder in der Sprache des Hauptlizenzgebers geliefert.
3.5 Der Quellcode (Sourcecode) wird dem Kunden nur dann überlassen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist.
3.6 Beratungen und sonstige Dienstleistungen erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, das der Kunde in alleiniger Verantwortung durchführt. Der Auftragnehmer übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis. Umfang und Ergebnis einer Dienstleistung ist für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn dies zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich festgelegt worden ist.
4.1 Die Installation der Hardware erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
4.2 Die Implementierung der Software wird, sofern nicht etwas anderes im Vertrag festgelegt, vom Kunden in eigener Verantwortung durchgeführt.
5.1 Alle Sendungen von Hardware sind bis zum Eintreffen beim Kunden gegen Transportschäden und Transportverlust versichert. Tritt ein Transportschaden oder Transportverlust ein, so muss dies dem Auftragnehmer unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transportunternehmens gemeldet werden. Die beschädigte Ware ist zur Verfügung des Auftragnehmers zu halten.
5.2 Mit der Lieferung geht die Gefahr auf den Kunden über.
5.3 Der Kunde wird nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Sendung und am Tag der Lieferung die Ware unverzüglich untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber dem Frachtführer schriftlich beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie den Auftragnehmer fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.
6.1 In Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Kunden und von dem Auftragnehmer schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, andernfalls sind alle Termine/Fristen unverbindlich.
6.2 Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen und Leistungen nachweislich auf Hindernisse zurückzuführen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert.
6.3 Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung eines verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins um mehr als zwei (2) Wochen in Verzug, kann der Kunde für die Zeit des Verzugs je vollendete Woche 0,7% des Nettowerts der Lieferung/Leistung, mit der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, höchstens jedoch 7% dieses Werts, als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verzug abgegolten. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Auftragnehmer im Fall des Verzugs nicht; in keinem Fall haftet der Auftragnehmer über die in der Bestimmung 10.3 festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
7.1 Die Preise der Lieferungen oder Leistungen sind im Vertrag festgelegt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 Preise für die Lieferung von Hardware beinhalten die Kosten für Verpackung, Transportversicherung und Fracht bis vor das zur Aufstellung vorgesehene Gebäude.
7.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine verspätete Zahlung ist mit acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt hiervon unberührt.
7.4 Alle Lieferungen und Leistungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf eine etwaige Ersatzlieferung. Der Kunde darf die Vorbehaltsgüter an Dritte nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereigenen. Wenn Vorbehaltsgüter von Dritten in Anspruch genommen werden, wird der Kunde die Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinweisen und diesen sofort verständigen. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsgüter den Wert der gegen den Kunden bestehenden Forderungen um mehr als 50%, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden die überschießenden Sicherheiten – gegenständlich nach Wahl des Auftragnehmers – freizugeben.
8.1 Der Auftragnehmer erteilt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der nach Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung an der gelieferten Software und der dazugehörigen Dokumentation ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht auf den im Vertrag beschriebenen Betriebssystemen nur zum eigenen, internen Gebrauch.
8.2 Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der Software erstellen; der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software und die dazugehörige Dokumentation zu kopieren.
8.3 Soweit es nach dem Urheberrechtsgesetz nicht ausdrücklich gestattet ist, darf der Kunde kein Reverse Engineering, keine Disassemblierung und keine Dekompilierung der Software durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
8.4 Der Kunde stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Lieferungen und Leistungen und die zu diesen gehörenden Unterlagen Dritten nicht bekannt werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung.
8.5 Werden im Zusammenhang mit der Nutzung von Software und/oder der Dokumentation durch den Kunden Schutzrechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Schutzrechteinhabern gegenüber dem Kunden geltend gemacht, hat der Kunde nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu unterrichten und den Auftragnehmer zu ermächtigen, einen derartigen Anspruch auf eigene Kosten abzuwehren oder zu vergleichen.
9.1 Die Hardware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den schriftlichen Vorgaben des Auftragnehmers entspricht.
9.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
9.3 Voraussetzung für eine Software-Fehlerbeseitigung ist, dass . der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und für den Auftragnehmer bestimmbar ist . erforderliche Unterlagen für die Fehlerbeseitigung dem Auftragnehmer zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden . der Kunde nicht in die Software in der Weise eingegriffen oder sie geändert hat, dass hierdurch der Fehler entstanden ist . die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
9.4 Bei einem Mangel der Dokumentation stellt der Auftragnehmer dem Kunden einen mangelfreien Ersatz zur Verfügung.
9.5 Weist die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers einen Mangel auf, kann der Kunde nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verlangen, wobei ausgetauschte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen. Hat der Kunde den Auftragnehmer nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine angemessene Nachfrist gesetzt oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen wegen desselben Mangels fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Sofern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden kann, ist ein solcher Schadensersatzanspruch begrenzt auf 7% des Werts der vom Fehler betroffenen Lieferung oder Leistung, bei mehreren Schadensersatzansprüchen aufgrund von Fehlern jedoch auf höchstens 7% der nach dem Vertrag zu zahlenden Gesamtvergütung. In keinem Fall haftet der Auftragnehmer bei Mängeln über die in der Bestimmung 10.3 festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Weitergehende Ansprüche bei Mängeln sind ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.6 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Lieferung/Leistung eines Zulieferers, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche, die dem Auftragnehmer gegen den Zulieferer zustehen. Sofern der Zulieferer die Nacherfüllung verweigert oder für den Kunden unzumutbar verzögert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist, richten sich die Mängelansprüche des Kunden nach Maßgabe der Bestimmung 9.5 gegen den Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist ist für die Dauer der Inanspruchnahme des Zulieferers gehemmt.
9.7 Hat der Auftragnehmer auf Meldung eines Mangels im Zusammenhang mit einer Lieferung/Leistung für die Fehlersuche und die Fehlerbeseitigung Leistungen erbracht und hat der Auftragnehmer diesen Mangel/Fehler nicht zu vertreten, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze der Preisliste des Auftragnehmers zugrunde gelegt.
9.8 Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung entfallen, soweit . der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei dem Auftragnehmer rügt oder . ein Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder mangelhafter Mitwirkung des Kunden beruht. Beseitigt der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden einen solchen Mangel, kann der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Vergütung verlangen.
9.9 Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel/Fehler, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Ein Nacherfüllungsanspruch entfällt, soweit der Kunde an den Lieferungen/Leistungen des Auftragnehmers selbst Änderungen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt und der Kunde nicht nachweisen kann, dass die Mängel/Fehler weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.
9.10 Der Auftragnehmer kann die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Auftragnehmer bezahlt hat.
9.11 Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten, wobei die Verjährungsfrist mit der Auslieferung der Lieferung/Leistung an den Kunden zu laufen beginnt. Hat der Auftragnehmer bestimmte Eigenschaften der Lieferung/Leistung garantiert, verjähren die entsprechenden Ansprüche des Kunden ebenfalls in zwölf (12) Monaten, soweit nicht eine längere Verjährungsfrist ausdrücklich vereinbart worden ist.
10.1 Die Haftung des Auftragnehmers aus Verzug und bei Sachmängeln ist in den Bestimmungen 6 und 9 abschließend geregelt, soweit in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf die Bestimmung 10 verwiesen wird. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für Schäden wie folgt:
10.2 Für Schäden, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen sind, und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet der Auftragnehmer unbegrenzt.
10.3 Der Auftragnehmer haftet für höchstens leicht fahrlässig verursachte Schäden nur in den Fällen der Verletzung so genannter Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des Kunden waren und auf deren Einhaltung dieser vertrauen durfte. In den Fällen leicht fahrlässiger Kardinalpflichtverletzung ist die Haftung je Schadensereignis bei Sachschäden auf EUR 1 Million und bei Schäden außerhalb von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie von Sachschäden auf EUR 500.000 begrenzt, für alle Schäden innerhalb eines Kalenderjahres jedoch jeweils auf höchstens das Doppelte dieser Beträge; ist der Gesamtpreis eines Vertrages niedriger als EUR 500.000, haftet der Auftragnehmer für Schäden außerhalb von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie von Sachschäden jedoch insgesamt nur bis zur Höhe des Gesamtpreises. Für Datenverlust beim Kunden haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei täglicher Datensicherung entstanden wäre.
10.4 Die in diesen Bedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.
10.5 Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe des Auftragnehmers sowie der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
10.6 Soweit Schadensansprüche der gesetzlichen Verjährung unterliegen, tritt eine Verjährung jedoch spätestens in zwölf (12) Monaten ein, wobei die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der nicht vertragsmäßigen Leistung zu laufen beginnt.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen.
13.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags können nur schriftlich vereinbart werden.
13.2 Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dieses von der empfangenen Vertragspartei schriftlich gegenbestätigt wird.
14.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
14.2 Als Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Kirchheim unter Teck vereinbart.
15. Unwirksamkeit von Bestimmungen, Lücke im Vertrag Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten.
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